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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Verwendung gegenüber einer natürlichen oder juristischen Person, diebei Abschluss dieses Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln bzw. juristischenPersonen des öffentlichen Rechtes oder einen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im folgendem„Kunde“)Alle Vereinbarungen, Angebote und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.Somit gelten sie auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht gesondert vereinbart sind. Abweichende,entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nichtVertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 1 Liefervertrag
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewichtbleiben im Rahmen des zumutbaren vorbehalten.

2. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angabenund Abbildungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

3. Bei Sonderanfertigungen kann der Umfang des Auftrages um bis zu 10 % überschritten werden. Dementsprechendwird die Mehrmenge berechnet.

4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, sobald sich Nachteile für denGebrauch daraus nicht ergeben.

5. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sindberechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang beiuns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kundenerklärt werden.

6. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicherund unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Drittennicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichneteInformationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

§ 2 Lieferfrist

1. Lieferfristen sind nur bindend, wenn sie von uns ausdrücklich als bindend bezeichnet und schriftlich bestätigtwerden.

2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung dervom Kunden ggfls. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbartenAnzahlung. Stellen sich nachträglich technische Unklarheiten oder Fehler in den Bestell- oder Zeichnungsunterlagendes Kunden heraus, beginnt die Lieferfrist nach deren Beseitigung von neuem.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstanddas Werk verlassen hat.

4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für denGebrauch daraus nicht ergeben.

5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, dieaußerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichstmitteilen.

6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durchunsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesonderebei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über dieNichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine eventuell bereits erbrachte Gegenleistung wirdunverzüglich zurückerstattet.

§ 3 Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung

1. Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 4 Monaten kündbar.

2. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristeten Verträgen)eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartnerberechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.

3. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Partner für einenbestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Partnerweniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt er mehr alsdie Zielmenge ab, senken wir den Stückpreis angemessen, soweit der Partner den Mehrbedarf mindestens 4Monate vor der Lieferung angekündigt hat.

4. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens
2 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf odernachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht sind,gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.

§ 4 Vertraulichkeit

1. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse,die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit dergleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten,wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundigesInteresse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse undendet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.

2. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhaltdem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danachvon einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangendenVertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartnersentwickelt werden.

§ 5 Vergütung

1. Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Preisänderungen sind zulässig. Wenn zwischen Vertragsabschlussund vereinbartem Liefertermin (auch bei Teillieferungen und erteilten Abschlagsrechnungen) mehr als 4 Monate liegen, erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkostenund die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend denKosensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung denAnstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblichübersteigt.Soweit nichts anderes vereinbart:• gelten die Preise ab Werk, das heißt zuzüglich einer Versandkostenpauschale und werden Skonti nichtgewährt;• entstehen dem Kunden bei Bestellung durch Nutzung der Fernkommunikationsmittel keine zusätzlichenKosten;• verpflichtet sich der Kunde, nach Erhalt der Ware innerhalb von 10 Tagen den Kaufpreis zu zahlen. NachAblauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug und hat während des Verzuges die Geldschuld inHöhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschadennachzuweisen oder geltend zu machen.

2. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnisberuht. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftigfestgestellt oder durch uns anerkannt wurden.

3. Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen sowie Umstände, die uns erst nach Vertragsabschlussbekannt werden und befürchten lassen, dass der Kunde nicht rechtzeitig bezahlen werde, berechtigt denLieferer, sofortige Sicherheitsleistung für alle Forderungen aus dem Liefervertrag ohne Rücksicht auf Fälligkeitzu verlangen und bis zur Lieferung der Sicherheit die Arbeiten am Liefergegenstand einzustellen.

§ 6 Verpackung und Versand

1. Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werdengesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.

2. Bei Transportschäden hat der Kunde ohne schuldhaftes Verzögern den Spediteur/Frachtführer zu informierenund uns zu benachrichtigen.

3. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur/Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendungbestimmten Person oder Anstalt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterungder Ware auf den Kunden über.

4. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

5. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Verlangen und Kosten des Kunden.

§ 7 Gewährleistung

1. Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder – soweitwirtschaftlich vertretbar – Ersatzlieferung.

2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung(Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit,insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrechtzu.

3. Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel sofort, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfangder Ware schriftlich anzeigen; Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchesausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislastfür sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellungdes Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

4. Will der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vomVertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Will der Kunde nach gescheiterterNacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. DerSchadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dasgilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitigangezeigt hat (Ziffer 3. dieser Bestimmung).

5. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart.Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen des Herstellers (des Produkts oder aber einzelnerBestandteile davon) stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Erhält derKunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitungverpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßenMontage entgegensteht.

6. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Etwaige Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Haftungsbeschränkungen

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Warevorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigenPflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei der leicht fahrlässigenVerletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.

2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weitergelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei unzurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oderbei Verlust des Lebens des Kunden.

3. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach 1 Jahr ab Ablieferung der Ware.Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einerlaufenden Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind, vor. Bei laufenderRechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Dies gilt auch,wenn Zahlungen vom Kunden auf bestimmte Forderungen geleistet werden.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlichsind, hat der Kunde dies auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

3. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller, ohne dass hieraus eineVerbindlichkeit für uns erwächst. Bei Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware mit anderen, nichtvon uns gelieferten Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes derVorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitungoder Umbildung.Für den Fall, dass unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verbindung oder Vermischung erlischt,überträgt der Kunde uns hiermit schon jetzt seine (Mit-)Eigentumsrechte an der neuen Sache oder demvermischten Bestand im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt unentgeltlich füruns. Die durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstandene neue Sache (im folgenden„neue Sache“ genannt) bzw. die uns zustehenden bzw. nach Nr. 2 dieser Ziffer zu übertragen den(Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache dient in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderung, wie dieVorbehaltsware selbst gemäß Ziffer 1. Soweit sich aus der nachfolgenden Bestimmung dieser Ziffer nichtsabweichendes ergibt, finden sie auf die neue Sache entsprechende Anwendung.

4. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Geschäftsbedingungenund nur, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt, veräußern.Der Kunde ist verpflichtet, seinerseits die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zuveräußern und sicherzustellen, dass die Forderung aus solchen Veräußerungsgeschäften auf uns übertragenwerden können.

5. Die Forderung des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an unsabgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Veräußert derKunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung derForderung nur in Höhe des Rechnungsbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltswareergibt. Bei der Veräußerung der Ware gemäß Ziffer 2 oder den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindungund Vermischung der Sache, die in unserem Miteigentum steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höheunseres Miteigentumsanteils.

6. Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmernbestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkanntenoder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der mit dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältniseingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.Der vorstehende Absatz findet insoweit entsprechende Anwendung.

7. Der Kunde ist ermächtigt, die an uns abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltswareeinzuziehen. Eine Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung, auch im Rahmen eines echten Factoringvertrages,ist dem Kunden nicht gestattet.

8. Wir können die Einziehungsermächtigung bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Übergang des Geschäftsbetriebesdes Kunden an Dritte, bei beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigung oder der Auflösungdes Unternehmens des Kunden sowie bei einem Verstoß des Kunden gegen seine Vertragspflichten nach
Ziffer 3. dieses Abschnittes jederzeit widerrufen. Für diesen Fall ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmervon der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichenAuskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Fall verpflichtet, etwaige Sicherheiten,die ihm für Kundenforderungen zustehen, an uns herauszugeben bzw. zu übertragen.

9. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere gesicherten Forderungenmehr als 15 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers bereit, insoweit Sicherheiten nach unserer Auswahlfreizugeben. Der Kunde ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer sonstigen oder tatsächlichenBeeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für uns bestehenden sonstigen Sicherheitenunverzüglich zu benachrichtigen.

10. Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. SeineAnsprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt schon an uns ab.

11. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder beiVerletzung einer Pflicht dieses Abschnittes vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.Für diesen Fall erklärt der Kunde bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Kunden befindlicheVorbehaltsware bzw. – soweit wir alleinige Eigentümer sind – die neue Sache im Sinne von Ziffer 2. dieses
Abschnittes – wegnehmen bzw. wegnehmen lassen. Zur Durchführung dieser Maßnahmen, wie auch zu einerallgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache hat der Kunde uns oder von uns beauftragtenPersonen jederzeit Zutritt zu gewähren.

§ 10 Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, einejuristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ausschließlicherGerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitzzuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen. Dies gilt auch, wenn derKunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt imZeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

3. Erfüllungsort ist 42799 Leichlingen.

4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungenganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigenBestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetztwerden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

5. Übertragungen von Rechen und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zuihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

42799 Leichlingen, den 15.07.2007